AGB
1) ALLGEMEINES
Alle nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas abweichendes vereinbaren.
Bei schriftlichen Aufträgen ist durch die Unterschrift des Kunden mit einem Zusatz deutlich gemacht, dass er Kenntnis hat von diesen Bedingungen und diese ausschließliche Grundlage der Aufträge sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir Ihnen schriftlich zustimmen.
Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass diese nochmals zugesandt werden müssen, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich Bezug auf sie genommen haben.
Soweit Regelungen in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht enthalten sind, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C in der jeweils neuesten Fassung.
Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich und technisch gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
2) ANGEBOTE UND UMFANG
a) Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung des Bestellers Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung, so kommt ein wirksamer Vertrag erst zustande, wenn wir das neue Angebot des Bestellers unsererseits schriftlich bestätigt haben.
b) Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten noch als vertragsgemäß. Unsere Angaben sind eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfalle eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.
c) Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart, der Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. vor.
d) Eine Haftung für Fehler, die sich aus dem vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, ist ausgeschlossen. Vor Auftragserteilung hat sich der Besteller davon zu überzeugen, dass die Gegenstände in Konstruktion und Ausführung den örtlich gegebenen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.
Eine Haftung des Unternehmers wird insoweit ausgeschlossen.
3) PREISE
a) An Angebotspreise die nicht Festpreise sind, sind wir über einen Zeitraum von 4 Monaten seit Vertragsabschluss gebunden. Werden Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so sind wir, bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, entsprechend höhere Preise zu verlangen.
b) Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, soweit es innerhalb von zwei Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch uns nicht zu einer neuen Vereinbarung mit dem Besteller kommt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzubrechen.
In diesem Fall sind die geänderten Preise vor Beginn der Arbeiten vom Unternehmer dem Besteller mitzuteilen. Widerspricht der Besteller den Durchführungen der Arbeiten zu den mitgeteilten Preisen, ist der Unternehmer berechtigt die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und im übrigen vom Vertrag zurückzutreten.
c) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung usw. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
d) Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
e) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4) VERSAND
a) Wir können die Art des Transportmittels selbst bestimmen. Der Besteller kann keine Einwände gegen die Höhe der Kosten oder Eignung der Versendungsart geltend machen, soweit er nicht spätestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Versand genaue schriftliche Anweisungen gibt.
b) Auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt diese auf Gefahr des Bestellers. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so lagern wir die Ware auf Gefahr des Bestellers. Nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
c) Im Schadensfalle hat der Empfänger unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensstelle der Bundesbahn bzw. Spedition zu verständigen. Transportbeschädigungen sind ohne Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnung und berechtigen nicht zur Rechnungskürzung.
5) LIEFERUNG
a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrags.
b) Verletzt der Käufer schuldhaft seine vertraglichen Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
c) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von uns, unserem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf die typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
d) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
6) MONTAGE
a) Für jede Montage gelten folgende Bestimmungen:
aa) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
Hilfsmannschaften, wie Handlanger und, wenn nötig, Gerüste, Kraftstrom und Wasser.
ab) Für die Aufbewahrung der Materialien und Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für unsere Monteure angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.
b) Vor Beginn der Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
c) Verzögert sich die Montage durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden unsererseits (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang Kosten für die Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Monteure zu tragen.
d) Die Monteure sind nicht berechtigt, auf Weisung des Bestellers zusätzliche Arbeiten auszuführen. Sie sind auch in Abwesenheit des Bestellers berechtigt, die Baustelle zu betreten und die Montage auszuführen. Einbauwünsche des Bestellers, wie Türanschlag, spätere Fußbodenhöhe etc. sind deutlich an der Baustelle zu markieren. Finden die Monteure keine Anweisung vor, erfolgt die Montage gemäß der Bestellung nach fachlichem Ermessen. Spätere Änderungskosten und zusätzliche Leistungen gehen zu Lasten des Bestellers.
e) Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit auf dem vorzulegenden Stundenzetteln nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Monteuren eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Montage vor ihrer Abreise auszuhändigen.
f) Hinsichtlich der Montage steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
7) ZAHLUNG
a) Es gelten ausschließlich die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungsbedingungen. Skonto darf nur dann abgezogen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung sofort nach Montage zu erfolgen, bei Anlagen und Einrichtungen die einer Montage nicht bedürfen, sofort nach Anlieferung. Bei Zahlung durch Scheck gilt diese Zahlung erst als erbracht, wenn Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist. Die Preise sind netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer zu verstehen. Abzüge bei Barzahlung sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind.
b) Sind die Zahlungstermine nach dem Kalender bestimmt, so sind bei deren Überschreitung Verzugszinsen zu zahlen, sonst nach Mahnung, ohne Mahnung spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit.
Als Verzugszinsen werden 8, bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz berechnet.
Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
c) Der Käufer/Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
8) EIGENTUMSVORBEHALT
a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren solange vor, bis sämtliche Forderung gegen den Besteller auf der Geschäftsverbindung beglichen sind. Bei eventueller Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen überträgt der Besteller, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an den neuen Gegenständen in Höhe der Forderung.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
b) Bei der Weiterveräußerung des Lieferungsgegenstandes an einen Dritten tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Bestellers aus dem ersten Vertrag an uns ab. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche an einen Dritten abzutreten.
c) Sollten die Lieferungsgegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z. B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns sofort schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
d) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller die gelieferten Gegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung sind nicht gestattet.
e) Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich uns anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Gegenstände jederzeit besichtigen zu lassen.
9) GEWÄHRLEISTUNG
a) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Ablieferung der Waren schriftlich uns gegenüber zu rügen.
b) Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat.
c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt und der Mangel von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
Der Käufer hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
d) Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen.
Wir sind berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Während der Nacherfüllung sind Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.
e) Die Nachbesserung gilt mit dem 2. vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären
10)SCHADENERSATZ
a) Schadensersatz zu den nachfolgenden Bedingungen wegen Mangels kann der Käufer/Besteller erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder wir die Nacherfüllung verweigern.
Das Recht des Käufers/Bestellers zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
b) Wir haften uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung auch unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, welche von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist beruhen.
c) Soweit wir bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
d) Im Rahmen der Montage beschränkt sich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unsere Haftung auf den nach Art des Werkes vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern entfällt. Auch in diesem Fall besteht jedoch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz hiervon unabhängig.
e) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, sofern diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
f) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11)GERICHTSSTANDVEREINBARUNG
Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist die Zuständigkeit des Amts- bzw. Landgerichts Ingolstadt vereinbart. Das Gleiche gilt für natürliche oder juristische Personen, die keinen Gerichtsstand im Inland haben.
12)SCHLUSSBESTIMMUNG
a) Ansprüche aus diesem Vertrag können ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht abgetreten werden.
b) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der BRD Anwendung.
c) Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftform-Erfordernisses.
d) Sollte eine Regelung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.